Welche administrativen Formalitäten müssen vor der Restauranteröffnung erledigt werden?
Vor der Eröffnung eines Restaurants sind mehrere behördliche und organisatorische Schritte erforderlich. Dazu gehören insbesondere:
- die Wahl der passenden Rechtsform
- die formale Gründung des Unternehmens
- verschiedene verpflichtende Meldungen
- der Erwerb einer Konzession bzw. Betriebserlaubnis
- sowie der Abschluss notwendiger Versicherungen
Diese administrativen Grundlagen schaffen die rechtliche Basis für einen reibungslosen Start in die Selbstständigkeit.
Wahl der Rechtsform des Restaurants
Die Gründung eines Restaurants beginnt mit der Entscheidung für eine geeignete Rechtsform. In Deutschland kommen hierfür insbesondere Handelsgesellschaften, das Einzelunternehmen oder haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen infrage.
Besonders häufig wählen Gründerinnen und Gründer eine GmbH, eine Unternehmergesellschaft (UG), ein Einzelunternehmen oder – bei mehreren Gesellschaftern – eine Personengesellschaft wie die GbR oder OHG.
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) zählt zu den beliebtesten Rechtsformen in der Gastronomie. Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt; das private Vermögen bleibt in der Regel geschützt. Voraussetzung ist ein Stammkapital von 25.000 Euro, wobei bei Gründung zunächst 12.500 Euro eingezahlt werden müssen.
Als Variante mit geringerem Startkapital bietet sich die UG (haftungsbeschränkt) an. Sie kann bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden, unterliegt jedoch besonderen Rücklagenregelungen.
Das Einzelunternehmen ist besonders unkompliziert in Gründung und Verwaltung. Die Inhaberin oder der Inhaber trägt allerdings das volle unternehmerische Risiko und haftet grundsätzlich mit dem Privatvermögen. Steuerlich unterliegt das Einzelunternehmen der Einkommensteuer, während Kapitalgesellschaften wie die GmbH der Körperschaftsteuer unterliegen.
Die Wahl der Rechtsform beeinflusst unter anderem:
- die persönliche Haftung,
- steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen,
- die Anforderungen an Buchführung und Jahresabschluss,
- die Kapitalausstattung und Finanzierungsmöglichkeiten.
Eine individuelle Beratung – etwa durch einen Steuerberater oder Notar – ist dringend zu empfehlen, um die langfristigen Auswirkungen dieser Entscheidung fundiert abzuwägen.
Das Restaurantunternehmen gründen
Die konkreten Gründungsschritte hängen von der gewählten Rechtsform ab. Grundsätzlich sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Zunächst erfolgt die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (bei Kapitalgesellschaften). Anschließend wird das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen. Parallel dazu ist eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt notwendig.
Darüber hinaus sind folgende Schritte üblich:
- Veröffentlichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung (bei Kapitalgesellschaften),
- Hinterlegung der Gesellschaftsunterlagen beim zuständigen Registergericht,
- Eröffnung eines Geschäftskontos und Einzahlung des Stammkapitals (bei GmbH/UG),
- steuerliche Erfassung beim Finanzamt.
Erst nach Abschluss dieser Schritte ist das Unternehmen rechtlich vollständig handlungsfähig.
Verpflichtende Meldungen
Neben der eigentlichen Unternehmensgründung sind vor der Eröffnung weitere Meldungen erforderlich:
Meldung über die Eröffnung des Restaurants
Die Eröffnung eines gastronomischen Betriebs ist beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt, ist zusätzlich eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich. In der Regel muss der Antrag rechtzeitig – häufig mehrere Wochen vor der geplanten Eröffnung – gestellt werden.
Anmeldung bei der GEMA für das Abspielen von Musik
Wer in seinem Restaurant Musik öffentlich wiedergibt – sei es über Lautsprecher, Radio oder bei Veranstaltungen – muss dies bei der GEMA anmelden. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik ist lizenzpflichtig und mit entsprechenden Gebühren verbunden.
Meldung beim Verkauf von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten oder in Verkehr bringen, müssen dies der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzeigen. Die Anmeldung erfolgt in der Regel über das zuständige Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Genehmigung für eine Terrasse
Soll eine Außengastronomie oder Terrasse betrieben werden, ist hierfür eine Sondernutzungserlaubnis der Kommune erforderlich. Je nach Stadt oder Gemeinde können zusätzliche Auflagen – etwa zu Lärmschutz, Möblierung oder Öffnungszeiten – gelten.
Konzession und Betriebserlaubnis Für den Ausschank alkoholischer Getränke ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis notwendig. Die Art der Konzession hängt davon ab, ob Alkohol dauerhaft oder nur gelegentlich ausgeschenkt wird und ob Speisen angeboten werden.
Voraussetzung für die Erteilung ist in der Regel:
- ein polizeiliches Führungszeugnis
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- der Nachweis einer Schulung nach dem Infektionsschutzgesetz
- gegebenenfalls eine IHK-Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz
Die zuständige Behörde prüft zudem, ob die Räumlichkeiten den baurechtlichen, hygienischen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.




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