Welche Mehrwertsteuersätze gelten in der Gastronomie?
Im Gaststättengewerbe kommen grundsätzlich zwei Mehrwertsteuersätze zur Anwendung:
- 19 % regulärer Mehrwertsteuersatz
- 7 % ermäßigter Umsatzsteuersatz
Seit dem 1. Januar 2026 entscheidet vor allem die Produktart darüber, welcher Steuersatz gilt: Speisen werden grundsätzlich einheitlich mit 7 % besteuert, Getränke grundsätzlich mit 19 %. Die frühere Unterscheidung danach, ob eine Speise vor Ort verzehrt oder zum Mitnehmen verkauft wurde, ist damit für die Höhe des Steuersatzes nicht mehr entscheidend. Bis Ende 2025 war das noch der Fall; seit der Reform durch das Steueränderungsgesetz 2025 gilt der ermäßigte Satz für Speisen unabhängig vom Verzehrort.
Mehrwertsteuer im Gastronomiegewerbe: Welcher Satz gilt für den Verkauf von Getränken?
Für Getränke gelten im Gaststättengewerbe weiterhin überwiegend 19 % Mehrwertsteuer. Es gibt jedoch einzelne Ausnahmen.
Anwendbare Mehrwertsteuersätze auf Getränke:
19 % MwSt.
- alkoholische Getränke
- alkoholfreie Getränke
- Kaffee, Tee, Softdrinks
7 % MwSt.
- Milchmischgetränke, deren Milchanteil mindestens 75 % beträgt, sowie Leitungswasser, jeweils beim Verkauf zum Mitnehmen bzw. bei Lieferung
Ein klassischer Filterkaffee mit einem Schuss Milch unterliegt daher weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 %. Ein Latte Macchiato zum Mitnehmen mit hohem Kuhmilchanteil kann unter bestimmten Voraussetzungen mit 7 % besteuert werden.
Wichtig: Milchalternativen wie Hafer-, Soja- oder Reismilch zählen steuerlich nicht zu den begünstigten Milchprodukten. Getränke mit pflanzlichen Milchalternativen werden daher immer mit 19 % MwSt. besteuert, unabhängig vom Mengenverhältnis.
Hintergrund: Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % gilt grundsätzlich für sogenannte Grundnahrungsmittel. Ziel ist es, grundlegende Lebensmittel für alle Bevölkerungsschichten erschwinglich zu halten. Bei Getränken bleibt diese Vergünstigung aber die Ausnahme, nicht die Regel.
Mehrwertsteuer im Gastronomiegewerbe: Welcher Satz gilt für den Verkauf von Lebensmitteln?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 %, und zwar unabhängig davon, ob die Speisen im Restaurant verzehrt, mitgenommen oder geliefert werden. Diese Regelung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen und ist nicht befristet.
Damit entfällt die frühere Unterscheidung zwischen sofortigem Verzehr vor Ort (bis Ende 2025: 19 %) und Außer-Haus-Verkauf (bis Ende 2025 bereits 7 %). Für Speisen gilt seither einheitlich:
- 7 % MwSt. für Speisen im Restaurant, Café, Bistro oder Imbiss
- 7 % MwSt. für Speisen zum Mitnehmen oder Liefern lassen
Beispiel:
- Menü im Restaurant (Speise) → 7 %
- Menü zum Mitnehmen (Speise) → 7 %
- Glas Wein oder Softdrink → 19 %
- Latte Macchiato to go mit hohem Milchanteil → 7 %
Diese Vereinfachung sollte unbedingt in Businessplänen, Preisgestaltung und Finanzprognosen berücksichtigt werden, insbesondere da sich dadurch für viele Betriebe die Kalkulationsgrundlage gegenüber den Vorjahren spürbar verändert hat.
Quelle: ZDH, IHK
.webp)













