Aushang des Jugendschutzgesetzes
Gaststätten sind verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gut sichtbar auszuhängen. Dazu gehören insbesondere Regelungen zum Alkoholverkauf sowie zu Aufenthaltszeiten von Kindern und Jugendlichen in Gatstätten.
Wesentliche Regelungen betreffen:
Alkoholabgabe
- Bier, Wein, Sekt: Abgabe an Jugendliche unter 16 Jahren verboten
- Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke: Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten
Aufenthalt in Gaststätten
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich grundsätzlich nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten.
- Ohne Begleitung ist der Aufenthalt zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr gestattet, wenn eine Mahlzeit oder ein Getränk eingenommen wird.
- Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich bis 24:00 Uhr ohne Begleitung aufhalten.
- Ausnahmen gelten bei Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe oder auf Reisen.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und im Wiederholungsfall auch gewerberechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln
Seit dem 1. Januar 2005 müssen Lebensmittel “vom Acker bis zum Teller" rückverfolgbar sein (EU-Verordnung Nr. 178/2002/EG). Gastronomische Betriebe sind verpflichtet, Herkunft, Lieferanten und Verwendungswege ihrer eingesetzten Produkte dokumentieren zu können-
Die Nachweispflicht betrifft:
- Wareneingang
- Lieferanteninformationen
- Herkunftsinformation
- Chargenkennzeichnung
- interne Produktionsschritte
Die Dokumentation muss Kontrollbehörden auf Verlangen vorgelegt werden.
Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Lebensmittelzusatzstoffe müssen sowohl auf der Speisekarte als auch aufder Getränkekarte oder sonstigen Aushängen und Tischkarten gekennzeichnet werden. Die Angaben dürfen in Fußnoten gemacht werden, wenn in der Verkehrsbezeichnung darauf hingewiesen wird.
Zu den kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffen in Lebensmitteln gehören vor allem:
- Konservierungsstoffe
- Farbstoffe
- Süßstoffe
- Geschmacksverstärker
- Phosphat
- Schwefel
- Chinin
- Koffein
Die Kennzeichnungspflichten sind in der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZuIV) geregelt.
Regeln für die Kennzeichnung von Allergenen
Bestimmte Zusatzstoffe müssen auf Speise- und Getränkekarten kenntlich gemacht werden. Rechtsgrundlage ist heute vor allem die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) sowie ergänzende nationale Regelungen (u. a. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung). Dies kann in der Speisekarte direkt neben der Speise oder über Fußnoten erfolgen, sofern eindeutig darauf verwiesen wird.
Kennzeichnungspflichtig sind unter anderem:
- Konservierungsstoffe
- Farbstoffe
- Süßstoffe
- Geschmacksverstärker
- Phosphat
- Schwefeldioxid/Sulfite
- Chinin
- Koffein
Kennzeichnung von Allergenen (LMIV)
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) verpflichtet Gastronomiebetriebe zur Information über enthaltene Allergene – auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln.
Wichtig: Aktualisierung der EU-Kennzeichnungspflicht (gültig seit 2023)
Eine ausschließlich mündliche Information ist nur zulässig, wenn:
- eine schriftliche Dokumentation im Betrieb vorliegt,
- Gäste ausdrücklich und gut sichtbar darauf hingewiesen werden,
- die Informationen auf Nachfrage unverzüglich zugänglich sind.
In der Praxis empfiehlt sich die direkte Kennzeichnung in der Speisekarte oder eine separate Allergikerkarte.
Folgende 14 Hauptallergene müssen ausgewiesen werden:
- Glutenhaltige Getreide
- Krebstiere
- Eier
- Fisch
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch
- Schalenfrüchte
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite
- Lupinen
- Weichtiere




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