Aushang des Jugendschutzgesetzes
In Deutschland ist es Pflicht, in seinem Restaurant die gültigen Bestimmungen zur Verhinderung von Trunkenheit in der Öffentlichkeit und zum Schutz Minderjähriger auszuhängen, in denen das Verbot des Verkaufs von Alkohol und Tabak an Personen unter 18 Jahren bzw. an Jugendliche unter 16 Jahren für Bier, Sekt und Wein erwähnt wird (Jugenschutzgesetz).
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und 23.00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24.00 Uhr und 05.00 Uhr morgens nicht gestattet werden. Ausnahmsweise ist dies zulässig, wenn Kinder und Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sie sich auf Reisen befinden.
Verstöße gegen das Jugenschutzgesetz können unter Umständen zum Erlöschen der erteilten Gaststättenerlaubnis durch die Behörden führen.
Rückverfolgung von Lebensmitteln
Seit 1. Januar 2005 müssen Lebensmittel vom "Acker bis zum Teller" rückverfolgbar sein (EU-Verordnung 178/2002/EG). Grundsätzlich sind von den Betrieben Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Urprodukte und Zustaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten.
Regeln für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen
Lebensmittelzusatzstoffe müssen sowohl auf der Speisekarte als auch aufder Getränkekarte oder sonstigen Aushängen und Tischkarten gekennzeichnet werden. Die Angaben dürfen in Fußnoten gemacht werden, wenn in der Verkehrsbezeichnung darauf hingewiesen wird.
Zu den kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffen in Lebensmitteln gehören vor allem:
- Konservierungsstoffe
- Farbstoffe
- Süßstoffe
- Geschmacksverstärker
- Phosphat
- Schwefel
- Chinin
- Koffein
Die Kennzeichnungspflichten sind in der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZuIV) geregelt.
Regeln für die Kennzeichnung von Allergenen
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt u.a. die Kennzeichnung von Allergenen. Gemäß dieser Verordnung müssen gastronomische Betriebe über die enthaltenden Allergie auslösenden Zutaten in den angebotenen Lebensmitteln informieren.
Neben der schriftlichen Information in der Speisekarte besteht auch die Möglichkeit, den Gast mündlich zu informieren. Basis für Letzteres muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl für Gäste als auch für Kontrollbehörden bereit gehalten wird. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen.
Folgende Möglichkeiten bieten sich an:
Kennzeichnung in der Speisekarte
- mit Angabe der allergenen Zutaten direkt an der jeweiligen Speise, z.B. Schnitzel (glutenhaltiges Getreide, Ei, Milch) mit Pommes Frites
- mit Fuß- und Endnoten
Separate Allergikerkarte
In diesem Fall ist jedoch der Gast durch einen Aushang im Restaurant darauf hinzuweisen, dass eine separate Allergikerkarte vorgehalten wird.
14 Hauptallergene müssen ausgewiesen werden, wenn sie in Speisen enthalten sind:
- glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Erzeugnisse daraus);
- Krebstiere (Krabbentiere, Krustentiere, Surimi, Krabbenchips, …);
- Eier (Trockenei, Mayonaisen, panierte Speisen);
- Fisch (Fischsaucen oder -pasten, Kaviar, …);
- Erdnüsse (Backwaren, Brotaufstriche, Desserts, …);
- Sojabohnen (Speisefette, Tofu, Suppen, Saucen, Käseimitate, …);
- Milch (Quark, Joghurt, Schmand, Saucen, Suppen, …);
- Schalenfrüchte (Nougat, Brotaufstriche, Marzipan, Backwaren, …);
- Sellerie ( Brühwürfel, Fertigsaucen und –suppen, Feinkostsalate, …);
- Senf (Gewürzmischungen, Marinaden, Dressings, …);
- Sesamsamen (Knabbergebäck, Falafel, Hummus, Sushi, …);
- Schwefeldioxid und Sulfite (Trockenobst, Fruchtkonserven, Wein, …);
- Lupinen (Cerealien, Bratlinge, vegetarische Würstchen, …);
- Weichtiere (Austern, Schnecken, Calamares, …)